Verurteilter relativiert seine Tat
Freigänger kommt in der Zeitung als Unternehmensgründer zu Wort
“Mit einem Bein in der Freiheit” überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über einen Straftäter, dem als so genannten Freigänger die Möglichkeit geboten wurde, durch die Eröffnung einer Tapas-Bar eine neue Existenz aufzubauen. In dem Artikel wird die Straftat, die ihn ins Gefängnis brachte, als “Streit zwischen dem damaligen Pächter des Tennis-Restaurants und einem 48-jährigen Gast” geschildert, der mit dessen Tod endete. Dafür sei der Täter zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Im Anschluss an diese Informationen wird berichtet, dass dem Täter die “Tragweite der Prügelei” erst später bewusst geworden sei. Zitat: “Ich habe den Mann nicht zu Tode getreten. Nach unserem Streit lebte der Mann noch.” Er – der Täter – wisse von einer Auseinandersetzung, die später noch auf dem betreffenden Gelände stattgefunden habe. Die Schwester des Opfers meint als Beschwerdeführerin, der Artikel enthalte falsche Behauptungen. Diese seien vor allem in dem Zitat des Täters zu sehen, der die Tat damit bestreiten wolle, obwohl er entsprechend gerichtlicher Gutachten der Tat überführt und rechtskräftig verurteilt worden sei. Der Artikel verharmlose durch den Ausdruck “Prügelei” eine mit äußerster Brutalität verübte Tat. Außerdem sei der Artikel – so die Schwester des Opfers – schlecht recherchiert. Der Freigänger genieße seine Vorteile nur auf Grund einer Gesetzeslücke. Dies sei nur deshalb der Fall, weil er seinerzeit nicht gleich in Untersuchungshaft genommen geworden sei. Die Zeitung habe einen Leserbrief nicht veröffentlicht, weil sie mit Rücksicht auf Familienmitglieder auf Anonymität bestanden habe. Die Redaktion steht auf dem Standpunkt, sie habe nicht für den Straftäter Partei ergriffen. Auch nenne sie den Namen des Opfers nicht. In dem Artikel werde vielmehr distanziert, aber exemplarisch geschildert, auf welche Weise heutzutage Straffälligen eine neue Chance gegeben werde. Leserbriefe würden ausnahmslos nur mit voller Namens- und Wohnortangabe veröffentlicht. (2005)