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Einbruch bei einem alten Mann

Angeklagte Sinti dürfen nicht als solche bezeichnet werden

Unter der Überschrift “Vor Gericht verplappert” berichtet eine Regionalzeitung über einen Prozess, bei dem es um Wohnungseinbruch und Trickbetrug geht. Zwei “28 und 44 Jahre alte Sinti” hatten einen 89-jährigen Mann aus seiner Wohnung gelockt und waren dann dort eingebrochen. In dem Artikel heißt es weiter: “Weil sich mehrere Zeugen aus der Nachbarschaft von den Sinti und ihren Angehörigen bedroht fühlten und der Ladung vor Gericht nicht gefolgt waren, hatte es seit November 2003 schon drei gescheiterte Prozessanläufe gegeben.” Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Zentralrat schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion der Zeitung rechtfertigt die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit, welcher ein Abwägungsprozess vorangegangen sei, mit Ziffer 12 und Richtlinie 12.1 des Pressekodex. Die Nennung sei mit äußerster Zurückhaltung erfolgt und habe ausschließlich zur Erklärung eines öffentlich verhandelten Tatbestandes gedient. Auf zusätzliche Recherchen sei bewusst verzichtet worden, weil diese nach vorliegendem Kenntnisstand das problematische Verhältnis in dem Stadtteil nur noch drastischer dargestellt hätten. Die Chefredaktion hat weiterhin den Eindruck, dass es sich bei der Beschwerde um einen schlichten “Reflex” auf die Begriffe “Sinti” und “Amtsgericht” ohne Auseinandersetzung in der Sache handle. (2005)