Aus dem Leben einer Trickdiebin
Erwähnung der Sinti-Zugehörigkeit tut nichts zur Sache
“Aus dem Leben einer erheblich vorbestraften Trickdiebin” titelt eine Lokalzeitung. In dem Bericht geht es um eine Gerichtsverhandlung gegen eine einschlägig vorbestrafte Frau, die den ihr vorgeworfenen Ladendiebstahl auf ihre strafunmündige Tochter schieben will. In dem Artikel steht der Satz: “Die einer Sinti-Gruppe angehörende Diebin war zuletzt (….) wegen Diebstahls, Urkundenfälschung und Betruges zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilt worden”. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung hält es aus publizistischer Sicht ausnahmsweise für gerechtfertigt, neben Tat und Verhaltensmustern zumindest vage Andeutungen zur Person der Täterin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Bei dem geschilderten Fall sei es nicht um eine Bagatelle gegangen. Die Angeklagte habe mit der wissentlichen Verdrehung von Tatsachen die Zukunft ihres Kindes gefährdet. Mehr noch habe sie dem Kind Verhaltensmuster signalisiert, die ihm als nachahmenswert erscheinen mussten. Daher sollte der Artikel auch einen “Warnungscharakter” erhalten. Nicht zuletzt wurde die Abstammung der Frau genannt, weil im Einzelhandel am Ort Warnungen vor Angehörigen der ethnischen Gruppe kursierten. Die Redaktion habe jedoch nicht die Absicht gehabt, die Täterin in dem Artikel zu stigmatisieren oder gar deren Verhalten auf eine ganze Personengruppe zu übertragen und diese damit zu diffamieren. (2005)