Zwölfjähriger verübte 163 Straftaten
Nennung der Eltern als Sinti verstößt gegen Diskriminierungsverbot
Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift “12 Jahre alt – 163 Straftaten” über einen Zwölfjährigen, der immer wieder Einbrüche und Diebstähle begeht. In dem Artikel steht der Satz: “Angestiftet wird er von seinen Eltern, die einer Sinti-Gruppe angehören”. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Sie stellt klar, dass es sich in dieser Angelegenheit um denselben Jugendlichen handelt, zu dem bereits eine Entscheidung in einer früheren Beschwerdesache ergangen ist (BK1-178/05). Die Berichterstattung lasse einen begründeten Sachbezug erkennen, der den Hinweis auf die Zugehörigkeit des Tatverdächtigen zur Gruppe der Sinti rechtfertige. Diese Bevölkerungsgruppe beschäftige laut einer polizeilichen Untersuchung seit Jahrzehnten die Behörden überproportional. In die dabei erhobenen statistischen Fallzahlen sei auch der vorliegende Fall einzuordnen, was den Sachbezug zur Berichterstattung herstelle. (2005)