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Auf Agenturmeldungen verlassen

Redaktion kann nicht tausende von Meldungen nachrecherchieren

Eine Regionalzeitung berichtet über die Verleihung eines Preises für Zivilcourage durch den Landesinnenminister. Unter anderem heißt es, eine 45-jährige Frau habe den Preis dafür erhalten, dass sie eine Vergewaltigung verhindert habe. Die Anwältin des der Tat Verdächtigten hält diese Darstellung für falsch. Von einem Vergewaltigungsversuch gehe nicht einmal die Staatsanwaltschaft aus. Es gehe ausschließlich um den Tatbestand der sexuellen Nötigung. Die Behauptung der Zeitung sei daher falsch. Überdies habe die Redaktion ihren Mandanten identifizierbar dargestellt. Das Innenministerium habe, so die Anwältin, in einer Pressemitteilung erklärt, dass das Tatopfer von schlimmeren Misshandlungen verschont worden sei. Von einer Vergewaltigung sei dort nicht die Rede. Die Anwältin schaltete den Deutschen Presserat ein. Der Chef vom Dienst der Zeitung teilt mit, dass die fehlerhafte Formulierung – Vergewaltigung statt Misshandlung – von einer Nachrichtenagentur stamme, auf deren Meldung die Berichterstattung aufgebaut worden sei. Bei hunderten bis tausenden Agenturmeldungen täglich müsse sich eine Redaktion auf eine etablierte Nachrichtenagentur verlassen können. Eine Überprüfung einzelner Aussagen in den Agenturtexten sei nicht möglich, vor allem dann nicht, wenn – wie im konkreten Fall – kein begründeter Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung bestehe. (2005)