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Voreilig Täter als “Mörder” bezeichnet

Überschrift zum Prozessauftakt stellt eine unerlaubte Vorverurteilung dar

“Moshammer-Mörder legt volles Geständnis ab: ´Ich habe ihn getötet´” titelt eine Regionalzeitung zum Prozess-Auftakt gegen den mutmaßlichen Mörder des prominenten Münchners. Die Beschwerdeführerin – eine Leserin der Zeitung – sieht in der Überschrift eine Vorverurteilung. Bislang gebe es nur einen Verdacht gegen den Angeklagten, der noch nicht verurteilt sei. In Ziffer 13, Richtlinie 13.1, des Pressekodex heiße es: “Bis zu einer gerichtlichen Verurteilung gilt die Unschuldvermutung, auch im Falle eines Geständnisses”. In dem Artikel werde der Angeklagte jedoch mehrmals als Mörder dargestellt. Dies erfolge in einer Weise, die vermuten lasse, dass das Urteil bereits feststehe. Hinzukomme, dass der mutmaßliche Täter zwar die Tötung gestanden habe, aber nicht jedes Tötungsdelikt automatisch ein Mord sei. So habe das Gericht noch nicht entschieden, ob es die Tötung Moshammers als Totschlag oder als Mord zu werten habe. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass es sich bei dem beanstandeten Bericht um einen Agentur-Text handle, der unverändert übernommen worden sei. In der Überschrift hätte es in der Tat “Täter” statt “Mörder” heißen sollen. Aus der beigelegten Berichterstattung seiner Zeitung könne der Presserat entnehmen, dass die publizistischen Grundsätze des Presserats von der Redaktion auch im Fall Moshammer ansonsten stets beachtet würden. (2005)