Unterlagen waren auf einmal weg
Tatsachen und Verdacht für den Leser nicht klar auseinander zu halten
Unter der Überschrift “Visa-Affäre – Kinderschänder ließ sich Opfer aus Bulgarien kommen” berichtet eine Boulevardzeitung über einen Mann, der im Verdacht des Kindesmissbrauchs steht. Das Blatt bezeichnet ihn als “polizeibekannten, später verurteilten Kinderschänder”. Ihm wird unterstellt, in Bulgarien minderjährige Jungen ausgesucht und durch eine Einladung nach Deutschland geschleust zu haben, wo sie perversen Freiern angeboten worden seien. Gegen den Beschwerdeführer werde wegen Kindesmissbrauchs ermittelt, was den deutschen Behörden bekannt gewesen sei. In seiner Wohnung seien hunderte von Kinderfotos gefunden worden. Eine Vertraute in Bulgarien solle ihm geholfen haben, eine Reise für ein Dutzend Kinder nach Deutschland zu organisieren. Der Beschwerdeführer bezeichnet den Artikel als vorverurteilend, Ruf schädigend und Existenz vernichtend. Die Vorwürfe seien ungerechtfertigt, da es keine Einladungen oder Einschleusungen, keine Reiseorganisation und auch keine Vertraute gegeben habe. Die Kinderfotos stammten aus seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Organisation von Jugendferienreisen von 1991 bis 1999. Ein Ermittlungsverfahren gegen ihn sei eingestellt worden. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Boulevardblatts teilt mit, das für den Artikel verwendete Material sei der Redaktion aus den Akten des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses in der Visa-Affäre überlassen worden. Leider seien die Originaldokumente nach einigen Monaten entsorgt worden. Nach Rücksprache mit den Informanten seien die Originalunterlagen auch in den Ausschussakten nicht mehr auffindbar. Es könne jedoch versichert werden, dass die berichteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Die Rechtsabteilung regt an, der Presserat möge eine eigene Anfrage stellen, um den Wahrheitsgehalt der Tatsachenberichterstattung zu überprüfen. Es stehe außer Frage, dass das hohe Informationsinteresse der Öffentlichkeit eine Berichterstattung rechtfertige. Beigefügt werde das Manuskript eines TV-Magazins, in dem ebenfalls über den Fall berichtet worden sei. (2005)