Verdacht und Tatsachen sauber getrennt
Mutmaßlicher Kinderschänder sieht sich zu Unrecht vorverurteilt
Unter den Überschriften “Visa für Kinderschänder?”, “Stille Post an der Botschaft in Sofia?” sowie “Erfolglose Visa-Suche in Sofia” berichtet eine Regionalzeitung über den Verdacht des Kindesmissbrauchs gegen den Beschwerdeführer. Über ihn wird berichtet, er sei in Bulgarien wegen Kindesmissbrauchs zu viereinhalb Jahren Haft auf Bewährung verurteilt worden. Dennoch habe er auf Grund von Kommunikationsproblemen an der Deutschen Botschaft in Sofia weiterhin Kinder nach Deutschland bringen können. Die Zeitung schreibt weiter, auch die Ermittler der Zentralstelle zur Bekämpfung von Kinderpornographie in Halle hätten sich bereits für den Mann interessiert. Er habe im Verdacht gestanden, bei Ferienaufenthalten am Schwarzen Meer bevorzugt Jungen sexuell missbraucht zu haben. Der Beschwerdeführer, so die Zeitung, soll Bürgschaften für Visa-Anträge bulgarischer Kinder übernommen haben. Nachdem die Visapflicht für Bulgarien weggefallen sei, habe er auf dem Kinderstrich von Varna und Burgas gänzlich freie Hand gehabt. Auch nach der Enttarnung des Beschwerdeführers hätten bulgarische Kinder auf dessen Einladung Reisepapiere erhalten. Der Mann habe sowohl Verpflichtungserklärungen hinsichtlich der finanziellen Versorgung der Kinder abgegeben als auch im eigenen Namen Reiseversicherungen für die eingeladenen Minderjährigen abgeschlossen. Die bulgarischen Kinder seien daraufhin nach eigenen Angaben tatsächlich zum Beschwerdeführer nach Deutschland gereist. Der hält die Berichterstattung für vorverurteilend und Ruf schädigend. Er sieht darin eine Behauptung falscher Tatsachen, bei der die Ermittlungsergebnisse sinnentstellend gekürzt worden seien. Er sei kein Kinderschänder, habe keine Visa beantragt, sondern habe lediglich Verpflichtungserklärungen abgegeben. Es gebe keine Verurteilung wegen Kindesmissbrauchs in Bulgarien, sondern lediglich eine Verurteilung wegen eines inzwischen abgeschafften Gesetzes gegen Homosexualität. Er habe keinen Kontakt zum Kinderstrich in Bulgarien. Der Mann wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Anwalt der Zeitung führt aus, der Beschwerdeführer habe sich bislang der Zeitung gegenüber nur pauschal über die Berichterstattung beschwert, ohne seine Kritik zu konkretisieren. In allen Artikeln handle es sich um eine zulässige Verdachtsberichterstattung. Der Beschwerdeführer picke sich in seiner Entgegnung nur die ihm genehmen Sachverhalte heraus. (2005)