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Polizeibericht unverändert übernommen

Kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

Eine Lokalzeitung berichtet online unter der Überschrift “…: – Dreiste Kfz-Diebe” über den Diebstahl eines Fahrzeugs bei einem Autohändler. Es handelt sich um eine nicht redaktionell bearbeitete Meldung aus dem Polizeibericht. Darin heißt es: “Die dunkelhaarigen Personen sind laut Angaben des Kfz-Händlers der Sinti-Roma-Volksgruppe zuzuordnen.” Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1 und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Verlagsleitung der Zeitung teilt mit, dass diese in ihrer Printausgabe mit dem Artikel “Dreister Autodiebstahl” zwar den Nachrichteninhalt, nicht aber eine Minderheiten diskriminierende Darstellung veröffentlicht habe. Im Internet sei sie einem Dienst angeschlossen, der Original-Pressemitteilungen der Polizei übernehme. Die Redaktion habe die Polizeidienststelle am Ort gebeten, mit der angesprochenen Thematik künftig sorgfältiger umzugehen. (2005)