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Arbeitsloser Drängler verurteilt

Erwähnung des Status diskriminierte den Angeklagten nicht

“Drängler zahlt 900 Euro Strafe” – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über einen “nicht vorbestraften, arbeitslosen Mann, der zur Zeit einen 165-Euro-Job als Krankenfahrer ausübt” und den das Amtsgericht wegen Nötigung am Steuer verurteilt hat. Eine Leserin beanstandet, dass aus dem Text nicht hervorgehe, wieso die Arbeitslosigkeit des Verurteilten etwas mit dem Drängeln zu tun hatte. Arbeitslose seien eine schutzbedürftige soziale Gruppe, die durch den Artikel diskriminiert werde. Es existiere kein begründeter Sachbezug zwischen der Arbeitslosigkeit und der Tat. Außerdem werde der Täter arbeitslos genannt, obwohl er einen 165-Euro-Job habe. Die Frau wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung ist nicht der Meinung, dass man Arbeitslose diskriminiert habe. Der betreffende Hinweis komme nur in einem einführenden Satz vor und diene der kurzen Beschreibung der handelnden Person, die im Übrigen hinreichend verfremdend dargestellt werde, um eine Wiedererkennung zu verhindern. Die Zeitung schüre keine Vorurteile gegen Erwerbslose, die sie zu einem großen Teil zu ihren Lesern zähle. (2005)