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Keine Bedenken gegen Bericht über neues Finanzberater-Büro

Eine Regionalzeitung berichtet, eine große Geschäftsbank habe am Ort ein Finanzberater-Büro eröffnet. Die dort arbeitenden Personen werden vorgestellt. Auch über die angebotenen Leistungen der Bank wird berichtet. Eine Leserin sieht in der Berichterstattung einen Fall von Schleichwerbung. In dem Beitrag würden die Leistungen zweier selbständiger Finanzberater angepriesen. Ein öffentliches Interesse liege nicht vor. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung ist der Auffassung, dass es sich bei dem fraglichen Beitrag nicht um Schleichwerbung handle. Es gehe lediglich um die Information für die Leser, dass eine derartige Einrichtung eröffnet worden sei. Geschäftseröffnungen würden hin und wieder mit kurzen Darstellungen veröffentlicht. Dies sei zulässig, zumal im Text keine Produkte oder Leistungen angepriesen würden. Es handle sich um eine nüchterne Information. Ergänzend dazu weist die Chefredaktion darauf hin, dass es nicht Sinn von Artikeln sein könne, Preise und Leistungen von Mitbewerbern zu vergleichen. Das sei nicht üblich und in der Kürze der Zeit nicht machbar. Der Vergleich von Preisen und Leistungen sei dann notwendig, wenn es sich um Beiträge mit Ratgebercharakter handle. (2005)