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Behauptung ohne Belege

Anonyme Quelle spricht von Diebstählen in einer Sicherheitsfirma

Die Zeitschrift des Bundes der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands interviewt einen anonymisierten ehemaligen Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsdienstleisters. Das Unternehmen dränge verstärkt in den Bereich des Strafvollzugs, wird einleitend festgestellt. Ein Abteilungsleiter des Justizministeriums, der die Firma seinerzeit in den Vollzug geholt habe, sei nach seiner Pensionierung jetzt als Berater des Unternehmens tätig. Diesem Beispiel seien inzwischen andere pensionierte und auch hochrangige, aktive Vollzugsbedienstete gefolgt. Solche Verquickungen privater und dienstlicher Interessen sollten die Verantwortlichen aufhorchen lassen. Vergleichbare Entwicklungen seien aus dem Ausland bekannt. Sie stellten das geradezu klassische Modell dafür dar, wie sich die Industrie einen “neuen Markt” erschließe, nämlich durch Einkauf von Kompetenz bei der “staatlichen Konkurrenz”. Allerdings habe das Dienstleistungsunternehmen in Sachen Justiz eine tolle Fassade, doch kaum Substanz. Die Zeitschrift hinterfragt bei dem ehemaligen Mitarbeiter des Unternehmens die Voraussetzungen für die Einstellung als Mitarbeiter sowie die Arbeitsbedingungen. Der Gesprächspartner weist u.a. auf eine schlechte Ausbildung, eine Arbeitszeit von mindestens zwölf Stunden und eine miserable Bezahlung hin. In der Firma solle es auch organisierten Diebstahl durch Angestellte gegeben haben. Der Inhaber des Unternehmens beschwert sich beim Deutschen Presserat. In dem Beitrag würden aus anonymer Quelle wahrheitswidrig Vorwürfe gegen seine Firma erhoben. Die Veröffentlichung enthalte falsche Aussagen, so z.B., dass es organisierten Diebstahl durch Angestellte gegeben habe. Zudem sei es falsch, dass die Mitarbeiter nicht über Änderungen der Gesetzes- und Richtlinienlage unterrichtet würden und eine systematische Aus- und Weiterbildung nicht existiere. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Redaktion keinen Versuch unternommen habe, die Behauptungen ihres Interviewpartners zu verifizieren. Die für den Text verantwortliche Landesleitung des Bundes teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass man dem Interviewten absolute Vertraulichkeit zugesichert habe, um ihn vor beruflichen Nachteilen zu schützen. Die Redaktion habe aber seine Aussagen einer eingehenden Prüfung unterzogen. So hätten zwei Mitarbeiter einer Justizvollzugsanstalt die Angaben bis ins Detail bestätigt. Jedoch seien auch diese Personen nur unter Zusicherung der Vertraulichkeit zu Aussagen bereit gewesen. Berufliche Nachteile seien nicht auszuschließen, zumal der Leiter des Vollzugsdienstes in der genannten Anstalt und die dort tätige Schichtleiterin des Sicherheitsdienstleisters liiert seien. Ein anonym verfasster Leserbrief bestätige gleichfalls einen Teil der veröffentlichten Feststellungen. Der Vorwurf des organisierten Diebstahls und die Kritik am Ausbildungsstand der Mitarbeiter seien auf der Basis zweier weiterer Quellen gegengeprüft worden. Eine Verletzung presseethischer Grundsätze könne man daher nicht erkennen. (2004)