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Identifizierbarkeit eines Unfallopfers

Zeitung nennt Namen und zeigt Foto eines verunglückten Tauchers

Ein Taucher ertrinkt bei dem Versuch, einen in einem Wehr der Saale eingeklemmten Baumstamm zu bergen. Als nach einer Stunde keine Luftblasen mehr auftauchen, springt ein Kollege hinterher, taucht aber ebenfalls nicht mehr auf. Eine Boulevardzeitung berichtet, dass die Freundin eines der Männer nur mit BH, Slip, Taucherbrille und Taschenlampe in das fünf Grad kalte Wasser gesprungen sei und in vier Meter Tiefe festgestellt habe, dass sich beide Männer verhakt haben. In Fotos wird die Bergung einer der Leichen durch die Feuerwehr gezeigt. Auch das Porträtfoto eines der Ertrunkenen wird veröffentlicht. Eine Freundin der beiden Männer beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie ist der Ansicht, dass mit der Veröffentlichung gegen das Persönlichkeitsrecht der beiden Taucher verstoßen worden sei. Durch das Porträtfoto sowie die Angabe des Vornamens und des Anfangsbuchstabens des Nachnamens sei der Betroffene klar identifizierbar. Die Darstellung sei zudem unangemessen sensationell, da die Veröffentlichung der Bergungsfotos über das Informationsinteresse der Leser hinausgehe. Weiterhin sei gegen die Sorgfaltspflicht verstoßen worden, denn es sei unwahrscheinlich, dass die in dem Artikel erwähnte Freundin eines der Männer mit einer Taschenlampe ins Wasser gestiegen sei und in vier Metern Tiefe die beiden Verunglückten gesehen habe. Dies sei mit einer herkömmlichen Taschenlampe wohl nicht möglich. Zudem herrsche in vier Metern Wassertiefe wohl kaum noch gute Sicht. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, die Berichterstattung sei bei Abwägung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Der Unfall habe regional erhebliches Aufsehen erregt, da er ein großes Polizei- und Feuerwehraufgebot nach sich gezogen habe. Die Berichterstattung beruhe auf Pressemitteilungen der Polizei, die auch die Verwendung der Taschenlampe erwähnt habe. Die Darstellung sei keineswegs unangemessen, sondern eine reine Tatsachenbeschreibung. Die verunglückten Taucher seien weit gehend anonymisiert worden, um ihr Persönlichkeitsrecht zu wahren. Die Nachnamen seien abgekürzt, der Wohnort nicht genannt und die Gesichtspartie des bei der Bergung gezeigten Tauchers großflächig geblendet worden. (2004)