Konkurrenzverlag ausgeblendet
Pflicht zur wahrhaftigen Unterrichtung der Leser missachtet
Eine Regionalzeitung stellt in einer ihrer Lokalausgaben in zwei Beiträgen den Arbeitskreis „Gesunde Unternehmen“ vor, den die AOK, die Fachhochschule der Region und Unternehmen des Landkreises auf den Weg gebracht haben. Der Geschäftsführer eines Verlages der Region beklagt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass in der Berichterstattung der Zeitung über den Arbeitskreis alle beteiligten Unternehmen außer dem seinen genannt seien. Sein Verlag sei ein mittelständisches Unternehmen und gebe 28 lokale Wochenzeitungen heraus. Das Verbreitungsgebiet der meisten dieser Ausgaben sei mit dem der Regionalzeitung identisch. Innerhalb des Verlags der großen Konkurrenz gebe es eine Anweisung des Verlegers, sein Unternehmen bei allen Veröffentlichungen zu übergehen. Dies verstoße gegen Ziffer 1 sowie gegen Ziffer 7 des Pressekodex. Ein Mitbewerber werde nicht erwähnt bzw. aus eigenen wirtschaftlichen Interessen verschwiegen. Der Chefredakteur der Zeitung erklärt in seiner Stellungnahme, dass keine wahrheitswidrige Berichterstattung vorliege. Beiden Berichten sei nicht zu entnehmen, dass die Aufzählung der beteiligten Firmen abschließend sei. So würden in dem ersten Artikel nur „beispielsweise“ einzelne Firmenleitungen genannt und auch der zweite Bericht mache durch die Voranstellung von „wie“ vor der namentlichen Nennung einzelner Firmen deutlich, dass es sich nur um eine exemplarische Aufzählung handele. Insoweit sei der Vorwurf einer falschen Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht haltbar. Es liege auch kein Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex vor, da eine Beeinflussung der redaktionellen Berichterstattung nicht gegeben sei. Wenn überhaupt, könne man ein geschäftliches Interesse des Verlags in der Nichterwähnung des Beschwerdeführers vermuten. Der Verlag sei aber Verlag und Herausgeber der Zeitung und daher nicht Dritter im Sinne der Ziffer 7. Würde man den herausgebenden Verlag als Dritten im Sinne dieser Vorschrift ansehen, hätte dies zum Ergebnis, dass jeder Verlag gehalten wäre, auch über unmittelbare Wettbewerber zu berichten. Eine so weit gehende Verpflichtung eines betroffenen Verlages zur Aufgabe eigener geschäftlicher und unternehmerischer Interessen gegenüber einem unmittelbaren Wettbewerber könne aber von Ziffer 7wohl nicht gewollt sein. (2003/2004)