Namensnennung bei Zeugenzitat
Städtischer Mitarbeiter beklagt Wiedergabe seines vollen Namens
Weil er bei Sanierungsarbeiten in einem alten Festungsgebäude seine Schüler veranlasst habe, mit einem Muldenkipper Material zu transportieren und dabei den Schlaf von mehr als 1.500 Fledermäusen zu stören, wurde ein Berufsschullehrer wegen eines Verstoßes gegen das Naturschutzgesetz zu einer Geldbuße verurteilt. Eine Boulevardzeitung berichtet in zwei Beiträgen über den Verlauf der Gerichtsverhandlung. In dem einen Beitrag wird die Höhe der Geldbuße mit 100 Euro, in dem zweiten Beitrag mit 200 Euro angegeben. In einem der Beiträge wird ein namentlich genannter Mitarbeiter des städtischen Gartenbauamtes mit den Sätzen zitiert: „Als wir vor Ort erschienen, ratterte der Muldenkipper hin und her. Was für ein Krach!“ Der Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat. Als Mitarbeiter des Gartenbauamtes sei er Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren gewesen. Ein öffentliches Interesse an der Nennung seines vollen Namens vermöge er nicht zu erblicken. Der Regionalleiter der Zeitung erklärt, das Gerichtsverfahren habe insofern die Öffentlichkeit interessiert, weil es als absurd erschienen sei. Der Beschwerdeführer sei in einem öffentlichen Amt tätig und habe in Wahrnehmung seines Amtes vor Gericht ausgesagt. Die Nennung seines Namens habe also ausschließlich seine berufliche Sphäre und damit den Randbereich seines Persönlichkeitsrechts berührt. Er werde darüber hinaus lediglich mit zwei kurzen Sätzen zitiert, die völlig wertneutral und in keiner Weise herabsetzend oder abträglich seien. (2003)