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Identifizierbarkeit eines Angeklagten

Fall einer illegalen Beschäftigung von öffentlichem Interesse

Weil er einen polnischen Staatsangehörigen als Fahrer beschäftigt hatte, der weder eine Aufenthaltsgenehmigung noch eine Fahrerlaubnis für einen Laster plus Anhänger vorweisen konnte, wird der Geschäftsführer eines Entsorgungsfachbetriebs wegen Beihilfe zum illegalen Aufenthalt und des Zulassens von Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 600 Euro verurteilt. Eine Zeitung der Region berichtet über die Gerichtsverhandlung und gibt dabei den Sitz der Firma des Angeklagten an. Außerdem erwähnt sie, dass in der Verhandlung ein Auszug aus der „Verkehrssünderkartei“ verlesen worden sei. Der Angeklagte habe es darin auf stattliche 16 Punkte gebracht und eine Zeit lang auch auf seinen Führerschein verzichten müssen. Auch ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung und wegen des Besitzes einer durchgebohrten Gaspistole sei im Bundeszentralregister vermerkt. Der Anwalt des Betroffenen beklagt beim Deutschen Presserat die identifizierende Art und Weise der Berichterstattung. Es gebe in dem erwähnten Ort nur eine Entsorgungsfirma. Darüber hinaus rechtfertigten das relativ unbedeutende Vergehen und die entsprechend geringe Geldstrafe nicht die ausführliche und letztlich unangemessen sensationelle Darstellung sowie die ausführliche Schilderung der Vorstrafen, die nichts mit der dem Betroffenen zur Last gelegten Tat zu tun hätten. Auch seien die genauen Angaben zu seinem Punktestand im Verkehrszentralregister in Flensburg und dem Entzug des Führerscheins unangebracht. Sein Mandant sehe sich durch die unverhältnismäßige und identifizierende Berichterstattung erheblich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er und seine Familie würden seit dieser Veröffentlichung von zahlreichen Mitbürgern als Verbrecher abqualifiziert. Die Redaktion der Zeitung stellt fest, die Darstellung des Sachverhalts sowie die Beschreibung des Angeklagten seien nach bestem Wissen und Gewissen gefertigt worden. Es seien in dem Artikel keine Namen genannt und keine Fotos veröffentlicht worden. Die Redaktion sei daher überzeugt, dass sie die Anonymität des Geschäftsführers gewahrt habe. Sie bedauere, dass er durch die Berichterstattung erhebliche Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen müsse. Ursächlich dafür sei aber nicht die Zeitung, sondern sein eigenes Verhalten. Die Zeitung habe im Rahmen ihrer Informationspflicht über das daraus resultierende Verfahren berichtet. (2004)