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Nichtraucherin erstattet Anzeige

Sie hatte schon früher immer wieder die Öffentlichkeit gesucht

Ein Boulevardblatt berichtet unter der Überschrift “Nichtraucherin verklagt Mehdorn” über die folgenreiche Zugfahrt der Beschwerdeführerin, bei der diese durch Passivrauchen so sehr erkrankt sein will, dass sie danach ins Krankenhaus eingeliefert werden musste. In dem Bericht heißt es weiter, die Bahnkundin habe anschließend Strafanzeige gegen Bahnchef Mehdorn gestellt. In dem Artikel wird die Beschwerdeführerin namentlich genannt; ihm ist ein Foto der Frau beigestellt, auf dem diese ohne Pixelung oder Gesichtsbalken zu erkennen ist. Die Beschwerdeführerin bemängelt, das Foto sei ohne ihre Einwilligung abgedruckt worden. Außerdem werde sie mit vollem Namen genannt. Die Frau, die den Deutschen Presserat einschaltet, prangert zudem an, dass der Artikel Fragestellungen, Verniedlichungen und Verharmlosungen zu ihrer Person enthalte. Darüber hinaus sieht sie sich durch den Artikel als Lungenkranke diskriminiert. Die Rechtsabteilung des Verlages vertritt die Auffassung, der Pressekodex sei nicht verletzt. Der Autor des Berichts sei davon ausgegangen, dass die Frau mit einer identifizierenden Berichterstattung einverstanden gewesen sei. Dies insbesondere, weil auch der Verein “Pro Rauchfrei”, in dem sich die Beschwerdeführerin für den Nichtraucherschutz engagiere, eine Pressemitteilung veröffentlicht habe, in der die Frau in identifizierender Weise genannt worden sei. Auch ein “Forum Rauchfrei”, in dem sie Mitglied sei, habe ebenfalls in identifizierbarer Weise über die Beschwerdeführerin berichtet. Diese habe sich also selbst mit dieser Angelegenheit in die Öffentlichkeit begeben. Ihr Engagement und die Strafanzeige gegen Bahnchef Mehdorn ließen den Schluss zu, dass der Zeitungsbericht in ihrem Sinne gewesen sei. Zudem – so die Zeitung – sei das Rauchverbot in der Öffentlichkeit aktueller und präsenter denn je. Es finde weithin ein reges Interesse. Großes Interesse in der Allgemeinheit rufe auch die außergewöhnliche Reaktion der Frau mit ihrer Strafanzeige hervor, so dass ihr Persönlichkeitsrecht hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurückstehen müsse. (2005)