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Identifizierbarkeit eines Verdächtigen

Polizeibericht nennt Namen, Alter und Adresse des Betroffenen

Eine Lokalzeitung berichtet über eine Hausdurchsuchung bei einem 35-jährigen Mann, der verdächtigt wird, Kinderpornografie zu verbreiten. Vorname und Anfangsbuchstabe des Familiennamens, Alter und Adresse des Betroffenen werden genannt. Ein Leser des Blattes, von der Berichterstattung selbst nicht betroffen, wendet sich in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat dagegen, dass in dem Artikel der Name, die Adresse und das Alter des Verdächtigen erwähnt werden. Die Auswertung des sichergestellten Beweismaterials sei noch nicht erfolgt und es habe in diesem Zusammenhang auch keinen Haftbefehl gegeben. In der Identifizierbarkeit des Betroffenen liege aus seiner Sicht kein journalistisch vertretbarer Mehrwert. Vielmehr solle ein Verdächtiger, der weder beschuldigt noch verurteilt sei, offensichtlich denunziert werden. Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass im vorliegenden Fall mit der Nennung von Namen, Adresse und Alter gegen den Pressekodex verstoßen worden sei. Er bedauere dies sehr. Grundsätzlich sei die Veröffentlichung persönlicher Daten, die zu einer Identifizierung von Beschuldigten oder Verdächtigen führen könnten, in seiner Zeitung untersagt und unüblich. Die der Beschwerde zu Grunde liegende Meldung sei von einem Volontär verfasst worden, dem kein Vorwurf zu machen sei. Der verantwortliche Polizeiredakteur, der den Text nicht redigiert habe, und der Produktionsredakteur seien unmittelbar nach der Veröffentlichung zur Sorgfalt ermahnt worden. Dem Volontär seien die Grundsätze des Persönlichkeitsschutzes in der Polizeiberichterstattung erläutert worden. Das Thema sei später im Rahmen seiner Ausbildung vertieft worden. Auch in einer Konferenz der Ressortleiter habe man den Vorgang ausführlich diskutiert. (2004)