Entscheidungen finden

Kommentierende Bewertung

Martin Hohmann und Joseph Goebbels im Rhetorik-Vergleich

Unter der Überschrift „Hohmann-Affäre – Lupenreiner Goebbels“ äußert sich eine Zeitschrift zu der Kritik an einer Rede des CDU-Bundestagsabgeordneten Martin Hohmann in dessen Heimatgemeinde. Mit seiner Attacke auf die Juden als „Tätervolk“ habe der Politiker das Tabu gebrochen, dass Antisemitismus in demokratischen Parteien keinen Platz habe, heißt es im Vorspann. Der Artikel wird eingeleitet mit einem Zitat von Reichspropagandaminister Joseph Goebbels im September 1941: „Juden waren es, die den Marxismus erfanden, Juden sind es, die mit ihm die Welt zu revolutionieren versuchen“. Ein Leser der Zeitschrift bittet den Deutschen Presserat, diese Veröffentlichung zu rügen. Er hält die Überschrift mit dem Goebbels-Vergleich für eine schwere Beleidigung und einen Rufmord gegenüber dem Abgeordneten Hohmann, sieht in diesem Fall die Ziffern 1, 2 und 9 des Pressekodex verletzt. Zudem weist er auf den Beschluss des OLG Frankfurt vom 10. März 2004 hin, wonach Martin Hohmann gegen den Verlag eine Unterlassungsverfügung erwirkt habe. Nach der im Verfahren der Einstweiligen Verfügung ergangenen Entscheidung dürfe der Verlag nicht behaupten, Hohmann habe in seiner Rede die Juden als „Tätervolk“ bezeichnet. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Beschwerde dagegen für unbegründet. Nach vielfältigen gerichtlichen Auseinandersetzungen mit dem Abgeordneten bleibe im Ergebnis darauf hinzuweisen, dass der Zeitschrift keineswegs verboten worden sei zu äußern, Hohmann habe die Juden als „Tätervolk“ bezeichnet. Die Zeitschrift müsse bei einer künftigen Wiederholung lediglich deutlich machen, dass es sich dabei um ihre Bewertung der Rede handele. Der vom Beschwerdeführer zitierte Beschluss des OLG Frankfurt vom 10. März 2004 enthalte keinerlei juristische Rehabilitierung von Hohmann im Hinblick auf dessen Rede am 3. Oktober 2003. (2003)