Namensnennung bei Ermittlungen
Ratsherr einer Stadt sieht sich diffamiert und vorverurteilt
Eine Lokalzeitung berichtet, dass ein Ratsherr der Stadt ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten sei. In zwei Strafanzeigen würden dem Verleger eines Anzeigenblatts Verleumdung sowie Besitz pornografischer Schriften sowie Beihilfe zu deren Verbreitung vorgeworfen. Die Anzeigen habe ein Vorstandsmitglied des Vereins „Hilfe für Kinder in ...“ erstattet, bei dem die Polizei zwei Computer beschlagnahmt habe, weil er über seine Homepage Kinderpornobilder verbreitet haben solle. Der dermaßen Beschuldigte werfe dem Ratsherrn vor, er habe den Adressaten von E-Mails seine Internet-Adresse mit dem Hinweis „Bei der Vergrößerung erscheint ein pornografisches Bild mit einem jungen Mädchen“ genannt. Der Kommunalpolitiker habe auf die Vorwürfe ungehalten reagiert und sie als belanglosen Kram bezeichnet. Der Betroffene wehrt sich in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat gegen die Nennung seines Namens. Er werde in dem Artikel vorverurteilt und damit öffentlich diffamiert. Ein öffentliches Interesse könne in dem großen Verbreitungsgebiet der Zeitung außerhalb seiner Gemeinde, wo er als Kommunalpolitiker weder Einfluss noch Bekanntheit habe, nicht vorliegen. Im Vorverfahren lehnt der Presserat die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab. Das Ermittlungsverfahren liegt gerade auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Ratsherr seiner Heimatstadt ein öffentliches Amt bekleidet, im Interesse der Öffentlichkeit. Aus diesem Grund ist es auch gerechtfertigt, den vollen Namen des Betroffenen zu erwähnen. Zudem wird an keiner Stelle des Artikels eine Vorverurteilung vorgenommen. Die Leserschaft wird vielmehr zutreffend und objektiv über den Stand der Ermittlungen informiert. Der Beschwerdeführer hält aber seine Beschwerde aufrecht. (2004)