Konkrete Gefahr einer Falschdeutung
Zitat stammte aus einem anderen Zusammenhang
Ein Nachrichtenmagazin berichtet über die strategische Planung von modernen Revolutionen und die amerikanische Hilfe gegenüber vernetzten Organisationen. In dem Beitrag wird der Beschwerdeführer so zitiert: “Am nachhaltigsten beeindruckt die jungen Georgier ein Film – Peter Ackermanns ´Bringing Down a Dictator´, die Chronologie des Sturzes von Milosevic. (…) Filmautor Ackermann ist Leiter des Washingtoner Internationalen Zentrums für gewaltfreie Konflikte und Mitglied des US-Rats für außenpolitische Beziehungen. Gewaltloser Widerstand sei ein ´Werkzeugkasten, eine Art Waffenarsenal´, sagt er, das sich für strategische Ziele in ´Schlüsselregionen, die US-Politiker beeinflussen wollen´, hervorragend eigne.” Der Beschwerdeführer sieht sich falsch zitiert und wendet sich an den Deutschen Presserat. Das Zitat stamme aus einem anderen Zusammenhang, nämlich seiner Rede vom 29. Juni 2004 vor dem Open Forum des U.S. Department of State. Er verweist auf sein Redemanuskript. Ein von ihm verfasster Leserbrief sei im Übrigen nicht veröffentlicht worden. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass der Beitrag gegen die Ziffern 1, 2 und 3 des Pressekodex verstößt. Die Rechtsabteilung des Magazins hält die Beschwerde insgesamt für unbegründet. Die fragliche Passage sei der offiziellen Website des US-Außenministeriums entnommen worden. Diese Quelle sei ohne Zweifel seriös, so dass eine Übernahme mit den Grundsätzen journalistischer Sorgfaltspflicht in Einklang stehe. Soweit der Artikel den Beschwerdeführer mit seinen Äußerungen zitiert, geschehe dies nicht sinnentstellend. Da es sich um einen eigenen öffentlichen Beitrag des Beschwerdeführers handelte, sei es auch nicht notwendig gewesen, ihn darauf nochmals persönlich anzusprechen. (2005)