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Ermordung eines US-Bürgers gezeigt

Ein Foto der noch lebenden Geisel hätte genügt

Unter der Überschrift “Geisel vor laufender Kamera erschossen” berichtet eine Boulevardzeitung im Zusammenhang mit der Freilassung von Susanne Osthoff über das tragische Ende eines US-Bürgers im Irak. Die beigefügte Fotostrecke umfasst vier Bilder, die die Phasen der Ermordung zeigen. Die Zeitung veröffentlicht ein Foto ohne Augenbalken, das zu Lebzeiten des Opfers gemacht wurde, und seinen vollständigen Namen. Eine Leserin ist der Auffassung, der Abdruck der Bilder sei nicht gerechtfertigt und unangemessen. Die Berichterstattung sei nicht sachlich. Die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Opfers sei zulasten des letzteren Rechtsgutes ausgegangen. Die Darstellung sei überdies unangemessen sensationell. Die Beschwerdeführerin wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Verlags weist darauf hin, dass die Veröffentlichung im Zusammenhang mit der Freilassung von Susanne Osthoff gestanden habe. Die Ereignisse um sie hätten das Augenmerk der Öffentlichkeit sehr eindrücklich auf die Gefahr gelenkt, in der Ausländer schwebten, die sich im Irak oder anderen Krisengebieten aufhielten. Sowohl die Freilassung von Frau Osthoff, als auch die bildliche Dokumentation der Ermordung des Amerikaners seien Ausdruck der Realität im Nachkriegs- und Krisengebiet Irak. Dies sollte dem Leser eindringlich vor Augen geführt werden. Die Fotos seien unscharf und verzerrt. Das Opfer sei nicht identifizierbar, so dass seine Würde nicht verletzt worden sei. Selbst der eigentliche Vorgang sei weniger zu sehen als zu erahnen und damit nur im Zusammenhang mit dem Text verständlich. Der ausführlichen Berichterstattung sei es zu verdanken, dass wesentlich weniger Menschen in Krisengebiete führen. (2005)