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Foto der knienden Geisel hätte genügt

Beschwerdeausschuss: Journalisten als Handlanger der Terroristen

Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift “Deutsche Geisel: Sie will nicht nach Hause” über die Rückkehr der deutschen Geisel Susanne Osthoff und in dem selben Artikel unter dem Titel “Amerikanische Geisel: Er musste sterben” über die Ermordung eines US-Bürgers im Irak. Beigefügt ist ein schwer erkennbares Porträt der Geisel, sowie das Foto einer Person, der die Augen verbunden sind und die kniend und von hinten fotografiert wurde. Im Innern des Blattes werden neben einem Artikel mit der Überschrift “Neuer Schock. US-Bürger hingerichtet” zwei Bilder von der Erschießung abgedruckt. Eine Leserin der Zeitung hält es für unnötig und unangemessen, im Rahmen einer Fotostrecke zu zeigen, wie der Amerikaner erschossen wurde. Sie prangert die Namensnennung des Opfers an und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Veröffentlichung für zulässig. Das Foto von der Erschießung sei zwar schockierend, unterstreiche jedoch den Inhalt des dazugehörenden Artikels und führe dem Leser nachdrücklich vor Augen, wie grausam Terroristen im Irak mit ihren Geiseln umgehen. Damit werde die Grenze der unangemessen sensationellen Darstellung nicht überschritten. Durch die Veröffentlichung des Fotos werde dem in Ziffer 1 des Pressekodex enthaltenen Gebots der wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit Genüge getan. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege in diesem Fall das sittliche Empfinden einzelner. (2005)