Wann ist ein Treffen eine “Drogenparty”?
Jugendtreff im Zwielicht: Alkoholkonsum ist der Polizei bekannt
Die Bezirksausgabe einer Regionalzeitung widmet sich unter den Überschriften “Saufen, bis der Notarzt kommt” und “Wilde Sauf-Party im Jugendzentrum” einer Party im Jugendtreff. Zwei Fälle werden geschildert. In einem der Berichte heißt es, der Treff sei schon früher durch Drogen- und Alkoholpartys aufgefallen. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Leitung des Jugendzentrums zu den Vorgängen nicht gehört worden sei. Die geschilderten Fälle – ein 13- und ein 18-jähriger sollen stark betrunken gewesen sein – hätten sich im Nachhinein relativiert. Der Jüngere habe seine Aussage, er habe den Alkohol im Jugendzentrum bekommen, zurückgenommen. Der Ältere sei von einer anderen Party, wo er getrunken habe, in den Jugendtreff gekommen. Die Formulierung “Drogenpartys” hält der Beschwerdeführer für eine Verleumdung; er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung beruft sich auf den Polizeibericht. Daraus gehe eindeutig hervor, dass die Jugendlichen in dem Treff Alkohol getrunken hätten. Auf den Polizeibericht müsse sich die Zeitung verlassen können. Die Polizei habe der relativierenden Darstellung des Leiters des Jugendzentrums ausdrücklich widersprochen. Zum Vorwurf, die Zeitung habe nicht bei der Leitung des Treffs recherchiert, stellt die Chefredaktion fest, dass diese seit geraumer Zeit jeglichen Kontakt zur Redaktion verweigere. Der bearbeitende Redakteur habe im Jugendtreff angerufen. Als er seinen Namen genannt habe, sei der Hörer aufgelegt worden. Schließlich sei der Treff bei der Polizei als Ort für Drogenkonsum bekannt. Von einer Verleumdung durch den Begriff “Drogenpartys” könne also keine Rede sein. (2006)