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Lobeshymne auf Kaffeefahrten

Trennungsgebot zwischen Redaktion und Werbung jedoch nicht verletzt

Unter der Überschrift “Kaffeefahrten ´Kult für Senioren´” berichtet eine Regionalzeitung über die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes Deutscher Vertriebsfirmen (BDV). Aus dessen Sicht wird die Entwicklung des Geschäfts positiv dargestellt. Der Veröffentlichung beigefügt ist ein Foto mit der Unterzeile “Kaffeefahrten und Einkaufstouren erfreuen sich seit Jahren großer Beliebtheit”. Als Quelle für das Foto wird eine Nachrichtenagentur angegeben. Mit dem Beitrag ist der Inhaber eines Reisebüros gar nicht einverstanden, so dass er sich an den Deutschen Presserat wendet. Nach seiner Auffassung stellt der Artikel eine einseitige Lobeshymne auf Kaffeefahrten dar. Er habe eindeutigen Werbecharakter, sei aber nicht als Werbung gekennzeichnet. Auf der Homepage des BDV trage das Foto den Quellenhinweis “BDV”. Mit dem Hinweis auf die Agentur versuche die Zeitung, eine falsche Seriosität zu erzeugen. Die Chefredaktion hält es für zweifelhaft, ob ein Bericht über einen Verband oder eine bestimmte Reiseform Schleichwerbung sein könne, weil diese doch sehr konkret auf einzelne Unternehmen gemünzt sein müsse. Sie beruft sich auf Richtlinie 7.2 und stellt fest, dass der Bericht über die Mitgliederversammlung sachlich das dort Geschehene wiedergebe. Die Zeitung habe in der Vergangenheit laufend über Fragwürdigkeiten in der Kaffeefahrten-Branche berichtet und sogar Tipps gegeben, wie man sich vor aufdringlichen Verkaufsversuchen schützen könne. Fakt sei aber, dass Verkaufsfahrten einen Wirtschaftsfaktor darstellten, den eine Zeitung in ihrem Wirtschaftsteil nicht ausgrenzen könne. Zum Foto: Dieses stamme eindeutig von der Agentur. Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass diese das Bild vom BDV erworben und das Copyright übernommen habe. (2006)