Mit dem Link war es Schleichwerbung
Zeitung muss handwerkliche Mängel einräumen
Eine Zeitung veröffentlicht unter der Überschrift “Von Wand zu Wand” einen Artikel, der sich mit den Gestaltungsmöglichkeiten von Wandschränken beschäftigt. Der Berater und Verkäufer kommt zu Wort. Am Ende des Textes erscheint die Internetadresse. Eine Konkurrenzfirma kritisiert, der Artikel sei eine Schleichwerbung für den im Text erwähnten “Berater und Verkäufer”. Dieser sei zudem selbst Ladeninhaber. Der Link am Ende des Textes führe zu seinem Geschäft. Der Beschwerdeführer äußert die Vermutung, dass der Ladeninhaber eine Leistung für die Berichterstattung erbracht habe. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung übersendet die Kopie eines Briefes, den sie an den Beschwerdeführer geschickt hat. Sie bekennt darin, dass dessen Kritik leider zutreffend ist. Es gebe jedoch auf Seiten der Zeitung keinen Verstoß. Der “Berater und Verkäufer” habe sich als unabhängiger Berater vorgestellt. Die Autorin des Beitrages habe die Sachlage nicht erkannt, obwohl dies möglich gewesen wäre. Dies bedauere man sehr. Die Chefredaktion betont, dass sie dem Beschwerdeführer ein Kompensationsangebot unterbreitet habe. Die in dessen Schreiben vermuteten Gegenleistungen habe es jedoch nicht gegeben. Eine solche Unterstellung weise die Chefredaktion aufs schärfste zurück. Die handwerklichen Mängel habe man mit der Autorin besprochen, so dass man davon ausgehen könne, dass sich Ähnliches nicht wiederholen werde. (2006)