Behauptung mit Belegen
Anbieter eines Werbeblockers sieht sich falsch dargestellt
Unter der Überschrift „Ein Kasten heißer Luft“ berichtet ein Nachrichtenmagazin über ein Gerät, mit dem die Fernsehwerbung blockiert werden kann. Die dubiose Anbieterfirma residiere im Hinterhof einer Mietskaserne und sei durch einen jahrelangen Rechtsstreit mit einem Privatsender am Leben erhalten worden, schreibt die Zeitschrift. Die Erfolgsaussichten des Werbeblockers seien alles andere als märchenhaft. Interessenten, die sich die Vorabversion der Software aus dem Internet luden, berichteten vom kompletten Datenverlust auf ihren Rechnern. Das Magazin zitiert einen Experten, der den Werbeblocker ein „Fass ohne Boden“ nenne. Bei der Installation drohe Gefahr, dass der PC mit überflüssiger Software „zugemüllt“ werde. Der Beitrag befasst sich schließlich mit der Finanzlage des Unternehmens. Bei der Hauptversammlung 2002 der am geregelten Markt notierten Aktiengesellschaft sei es zu Handgreiflichkeiten gekommen. Ein Kleinaktionär sehe Ansatzpunkte für aktien- und strafrechtliche Verstöße. Die Vorstandsvorsitzende der Aktiengesellschaft beklagt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat Verstöße gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Die Berichterstattung erwecke den Eindruck, dass es sich bei ihrem Unternehmen um eine dubiose Firma handele, die im Hinterhof einer Mietskaserne residiere. Um dies zu illustrieren, habe die Zeitschrift den Hintereingang ihres Unternehmens aufgenommen. Die Fotomontage mit dem Schild suggeriere, dass sich der Eingang der Firma auf dem Hinterhof befinde. Dies sei aber falsch. Bislang habe sich kein einziger Kunde jemals über Datenverlust durch den Einsatz ihrer Software beschwert. Diese Behauptung beziehe sich auf anonyme Interneteinträge und sei nicht haltbar. Auch die Darstellung der Geschehnisse auf der Hauptversammlung 2002 sei falsch. Es sei nicht auf Grund der Geschäftsabwicklung von Vorstand und Aufsichtsrat und deren Strittigkeit zu Handgreiflichkeiten gekommen. Diese hätten sich erst am späten Abend ergeben, als ein Aktionär, der durch Störung der Versammlung die Mitternachtsgrenze zu überschreiten und damit die Hauptversammlung ungültig zu machen versucht habe, einen Saalverweis durch den Versammlungsleiter mehrfach missachtet habe. Es stimme nicht, dass – wie dargestellt – ein Vorstandsmitglied den Kleinaktionär an den Haaren gepackt und aus dem Saal gezerrt habe. Weiterhin habe sie nicht gesagt, dass Hauptversammlung und Jahresbericht 2003 aus Kostengründen ausgefallen seien. Die Hauptversammlung sei mittlerweile auf Grund von gerichtlichen Wartezeiten nachgeholt worden. Dabei habe man auch den Jahresbericht 2003 vorgelegt. Schließlich sei auch das Zitat eines Notars falsch, das Unternehmen habe versäumt, die Rechnung des Wirtschaftsprüfers zu bezahlen. In seiner Stellungnahme erklärt das Magazin, bei dem Begriff „dubios“ handele es sich um eine zulässige Wertung. Auch die Verwendung der Formulierung „im Hinterhof einer Mietskaserne“ sei gerechtfertigt, da an der Straßenfront lediglich ein Firmenschild auf den Eingang im Hinterhof hinweise. Das Haus, in dem die Firma ihren Sitz habe, werde zudem auch als Wohnhaus genutzt. Die beigelegten Fotos würden dies eindeutig belegen. Die Zeitschrift habe nicht selbst behauptet, dass die Software zum kompletten Datenverlust auf den Rechnern von Interessenten geführt habe. Man habe lediglich mitgeteilt, dass im Internet derartiges berichtet worden sei. Ein entsprechender Auszug aus einem Internetforum werde beigelegt. Die Handgreiflichkeiten auf der Hauptversammlung 2002 seien im notariellen Protokoll festgehalten. Dort werde auch ein Handgemenge unter Beteiligung des genannten Vorstandsmitglieds beschrieben. Die Darstellung, dass er an den Haaren gezogen worden sei, stamme von dem betroffenen Kleinaktionär und sei als solche gekennzeichnet. Die Beschwerdeführerin habe der Zeitschrift gegenüber den Ausfall der Hauptversammlung auch mit Kostenerwägungen begründet. Dass eine nicht bezahlte Rechnung die Erteilung eines Testats des Wirtschaftsprüfers verzögere, ergebe sich überdies aus dem Protokoll der Hauptversammlung. Bilanzierend führt der Beschwerdegegner aus, dass sich die Beschwerdeführerin gegen eine zutreffende Berichterstattung wende, an der ihr lediglich die Tendenz nicht gefalle. Es sei bei kritischer Wirtschaftsberichterstattung aber unvermeidbar, dass die Betroffenen bisweilen anderer Auffassung seien. Insgesamt sei der Beitrag sauber und sorgfältig recherchiert und geschrieben. (2004)