Leserbriefe von mehreren Einsendern
Vielzahl von Unterzeichnern laut Presserat nicht zumutbar
Ein Ehepaar sendet verschiedene Leserbriefe an die örtliche Zeitung. Diese werden zum Teil in bearbeiteter Form veröffentlicht. Zum Teil wird die Veröffentlichung abgelehnt. Bei zwei weiteren Briefen, die von mehreren Personen unterzeichnet waren, wird nur jeweils ein Absender genannt. Die Namen der Mitunterzeichner, darunter auch die des Ehepaares, werden nicht veröffentlicht. Daraufhin beschweren sich der Leserbriefschreiber und seine Frau beim Deutschen Presserat. Einmal missfällt ihnen, dass ihre Briefe sinnentstellend gekürzt wurden. Zudem kritisieren sie die Streichung ihrer Namen unter den beiden Briefen mehrerer Einsender. Beide sehen in der Handlungsweise der Redaktion eine “Strafaktion”. Die Redaktion gehe gegen demokratische Leserbriefschreiber vor, weil man sie als missliebige Querulanten beurteile. Die Chefredaktion der Zeitung betont, sie orientiere sich bei der Veröffentlichung von Leserbriefen an dem Pressekodex. Die Zurückweisung eines Leserbriefes sei mitnichten eine Strafaktion gegen Verfasser missliebiger Meinungen. Jede Leserbriefseite enthalte den Hinweis, dass die Redaktion sich sinnwahrende Kürzungen vorbehalte. Sollte für einen Brief ein Kürzungsverbot vorliegen, schicke man das Schreiben zur Bearbeitung an den Verfasser zurück. Von einer Einschränkung gesetzlich garantierter Meinungsfreiheit könne keine Rede sein, da in Richtlinie 2.6, Absatz 2, des Pressekodex nachzulesen sei: “Der Verfasser hat keinen Rechtsanspruch auf Abdruck seiner Zuschrift.” (2004)