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Rückkehr eines vermissten Mädchens

Zeitung hätte nicht mit Bild und vollem Namen berichten dürfen

Unter der Überschrift “Lisa wieder da” berichtet eine Regionalzeitung über die Rückkehr eines vermissten 14-jährigen Mädchens, das auf dem beigefügten Foto gut zu erkennen ist. Eine Leserin vertritt die Auffassung, dass es sich hier um einen sensationell aufgemachten Artikel handelt, der Datenschutzgesichtspunkte verletzt. Nach einem solchen Vorgehen der Zeitung sei die Wiedereingliederung des Mädchens in die Gesellschaft nicht möglich. Zwar habe die Zeitung eine Vermisstenanzeige gebracht, was diese Art der Berichterstattung nach der Rückkehr des Mädchens jedoch nicht rechtfertige. Ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung habe nicht bestanden. Die Leserin wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass der Bericht nach dem Auffinden von Lisa nicht mehr habe veröffentlicht werden dürfen. Er bedauert den Vorgang. Dies habe er auch gegenüber den Betroffenen getan. Ein entschuldigender Artikel sei nicht veröffentlicht worden, um die schutzwürdigen Interessen der Schülerin zu wahren. Man habe den Fall nicht nur in der Lokalredaktion, sondern auch in der Zentrale besprochen, um im Hinblick auf mögliche künftige Fälle ähnlicher Art auf die Einhaltung journalistischer Grundregeln hinzuweisen. Trotzdem weist der Chefredakteur den Vorwurf der Beschwerdeführerin zurück, die Redaktion habe sensationell berichtet. (2006)