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Selbsttötung eines Familienvaters

Zurückhaltung bei Berichterstattung über Suizid geboten

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift “Familienvater warf sich vor Zug – tot” über den Suizid eines Familienvaters aus einem Ortsteil einer Kleinstadt. Ausführlich werden die letzten Lebensminuten des Selbstmörders geschildert. In dem Artikel wird der Vorname des Mannes vollständig und der Nachname gekürzt genannt, sein Alter angegeben und der Ortsteil benannt, in dem er mit seiner Familie wohnte. Der Beschwerdeführer prangert einen Verstoß gegen Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) in Verbindung mit Richtlinie 8.5 (Suizid-Berichterstattung) des Pressekodex an. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. In seiner Entgegnung auf die Beschwerde unterstellt der Stellvertretende Chefredakteur dem Beschwerdeführer Befangenheit, da er für eine andere Zeitung arbeite. Dennoch nimmt er inhaltlich Stellung. Er könne keinen Eingriff in die Intimsphäre des Verstorbenen erkennen. Da die in dem Artikel beschriebene Auseinandersetzung zwischen dem Verstorbenen und der Mutter der gemeinsamen Kinder in einem kleinen Dorf stattgefunden und sich dort sehr spektakulär und öffentlich abgespielt habe, sei insgesamt nur die Sozialsphäre berührt. Mit der Abkürzung des Familiennamens habe die Redaktion hinreichende Zurückhaltung geübt. Wegen der spektakulären Umstände des Selbstmordes sei der Verstorbene eine relative Person der Zeitgeschichte. Daraus ergebe sich ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Mann habe gerade eine Tötungsart und einen Tötungsort gewählt, angesichts derer er damit habe rechnen müssen, dass aufgrund der Sperrung der Bahnstrecke zahlreiche Dritte betroffen sein würden. Diese hätten ein Recht darauf zu erfahren, was die Verspätungen verursacht habe. (2006)