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Toten Polizisten im Internet verhöhnt

Öffentliches Interesse überwiegt postmortalen Persönlichkeitsschutz

Eine Berliner Zeitung berichtet am Vorabend des 1. Mai über die zu erwartenden Demonstrationen in der Hauptstadt. Dabei ist von linksextrem eingestellten Personen die Rede, die auf einer Internetseite vor Zivilfahndern der Polizei warnen und dabei einen zuvor getöteten Polizisten verhöhnen. Die Zeitung bildet den Toten ab und nennt seinen vollen Namen. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die volle Namensnennung und fotografische Abbildung des Polizisten sei zu Unrecht erfolgt. Die Identität des Opfers sei für das Informationsinteresse der Öffentlichkeit unerheblich. Der Abdruck erfolge nur für die Befriedigung des Sensationsbedürfnisses der Leser. Auch nach dem Tod gelte der Schutz der Persönlichkeitsrechte weiter. Der Geschäftsführende Redakteur der Zeitung weist darauf hin, dass das Foto des toten Polizisten seit der Tatnacht hundertfach veröffentlicht worden sei. Die Berichterstattung über die öffentliche Reaktion habe bereits damals ein überragendes öffentliches Interesse hervorgerufen. Der beanstandete Artikel nehme eindeutig Stellung gegen die Verunglimpfung des Andenkens des Polizisten. Eine Befriedigung der Sensationsgier sei weder erkennbar noch beabsichtigt. (2006)