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Recherche bei Rechtsstreitigkeiten

Laut Zeitungsbericht hat Anwalt noch kein Verfahren gewonnen

In Online- und Printausgabe schildert eine Regionalzeitung die Rechtsstreitigkeiten, die lautstarke Ritterspiele auf einer Burg ausgelöst haben. Das Blatt zitiert den Marketingchef der Ritterspiele, der die Zahl der derzeit laufenden Verfahren auf 23 beziffert. Nach einer Aussage des Burgherrn habe der Advokat noch keinen einzigen jener Prozesse, die wegen angeblich zu hoher Lärmbelästigungen oder anderer Emissionen angestrengt worden seien, gewonnen. Die Prozessführung raube Zeit, schließt das Blatt seine Betrachtungen, im Mittelalter seien solche Auseinandersetzungen schnell mit Schwert oder Lanze geklärt worden. Der betroffene Anwalt schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Berichterstattung enthalte falsche Tatsachenbehauptungen. So richteten sich die Klagen nicht gegen den Besitzer der Burg, sondern die Stadt, welche die Veranstaltung genehmigt habe. Auch sei nicht er der alleinig Klagende, sondern er handele auch im Auftrag von Mandanten. Weiterhin teilt der Beschwerdeführer mit, dass durchaus schon Verfahren gewonnen worden seien. So zum Beispiel vor dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der Parkplatzsituation und den damit verbundenen Emissionen. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt, es sei zwar formal richtig, dass sich die Klagen nicht gegen den Burgbesitzer richten. Es sei jedoch auch Aufgabe der Presse, komplexe juristische Sachverhalte für die Leser nachvollziehbar darzustellen und zu diesem Zweck zu vereinfachen. Entscheidend sei im konkreten Fall, dass sämtliche in den Artikeln thematisierten Verfahren im Zusammenhang mit der Durchführung von kulturellen Veranstaltungen auf der Burg stehen. Dadurch richteten sie sich natürlich auch in der praktischen Auswirkung gegen den Burgherrn als Veranstalter. Die Formulierung sei daher vertretbar. Der Autor der Beiträge habe im Vorfeld bei der Stadtverwaltung recherchiert. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in den bisher von ihm angestrebten Eilverfahren und entsprechenden Beschwerdeverfahren noch nie erfolgreich gewesen sei. Der Autor habe sich somit auf die Auskunft der Kommune verlassen. Dass er dies könne, sei allgemein anerkannt. Daher sei die Sorgfaltspflicht nicht verletzt worden. Auch die vom Beschwerdeführer kritisierte dauerhaft einseitige und grob falsche Berichterstattung könne man nicht erkennen. Es habe auch keine Veranlassung bestanden, ihn vor der Veröffentlichung zu hören. (2004)