Der Polizei 80.000 Euro vermacht
Über die gute Tat durfte mit Bildern der alten Dame berichtet werden
“Oma vererbt 80.000 Euro – an die Polizei” - so überschreibt eine Sonntagszeitung einen Bericht über eine Erbschaft, mit der eine ältere Dame den Dienststellenleiter einer Polizeidirektion unter der Auflage bedacht hatte, das Geld für soziale Zwecke zu verwenden. Damit, so die Zeitung, habe die Frau den einzig legalen Weg gefunden, einer Behörde Geld zu vererben. Auf zwei Fotos ist die Erblasserin als junges Mädchen und als alte Dame zu sehen. Der Beschwerdeführer moniert, dass der Artikel die Intimsphäre der Frau missachte. Die mittlerweile verstorbene alte Dame sei ohne ihre Einwilligung in der Zeitung abgebildet worden. Und das, obwohl sie keine Person der Zeitgeschichte sei. Der Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung kann keine Verletzung der Intimsphäre durch die Bildveröffentlichung erkennen. Es habe eine Einwilligung zur Veröffentlichung der Fotos vorgelegen: Die Polizeidirektion, aufgrund des Erbes Rechtsnachfolgerin der alten Dame, habe der Redaktion die Fotos zur Veröffentlichung überlassen. Die Zeitung hält die Veröffentlichung allein schon wegen des öffentlichen Interesses für zulässig. Die Frau habe die Berichterstattung durch ihre ungewöhnliche und rechtlich brisante gute Tat, einer Polizeidirektion ihr Vermögen zu vermachen, selbst ausgelöst. (2006)