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Schulleitung musste gehört werden

Einseitige Quellenlage bei Bericht über Gewalt an einer Schule

“Gewalt an der Schule: Ich wollte mich umbringen!” titelt eine Jugendzeitschrift. In dem Beitrag geht es um einen Schüler, der vorgibt, von seinen Mitschülern gequält worden zu sein und daraufhin einen Selbsttötungsversuch unternommen zu haben. Das Blatt druckt ein ungepixeltes Foto des Jungen. Der Bericht ist mit Zeugnissen der Schule illustriert. Auch wenn deren Name nicht erkennbar ist, deuten doch andere Hinweise darauf hin, in welchem Landkreis sie liegt. Beschwerdeführer ist der Leiter der Schule, der durch die Schilderung die Grenzen der guten Sitten und des Anstandes verletzt sieht. Die Schülerakte stelle den Fall ganz anders dar. Daraus seien auch andere Gründe für den Selbsttötungsversuch erkennbar. Der Schulleiter, der den Deutschen Presserat anruft, beschwert sich auch darüber, dass die Schule zu dem Vorfall nicht gehört worden sei. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift vertritt den Standpunkt, dass eine Identifizierung der Schule aufgrund des Artikels nicht möglich gewesen sei, da in dem Bericht weder die Schule noch deren Lehrer noch weitere Schüler namentlich erwähnt worden seien. Es sei nur einem sehr begrenzten Personenkreis möglich gewesen, den Schüler dieser Schule zuzuordnen. Die Zeitschrift habe die Erfahrung gemacht, dass weder Schulleitung noch Elternbeiräte sich auf Anfrage der Redaktion zu dem Thema “Gewalt an der Schule” äußerten. Deshalb habe man auch in diesem Fall davon abgesehen, die Schule anzuhören. Die Parteien hätten sich unter Vermittlung des Schulelternbeirats auf die Veröffentlichung eines Leserbriefes geeinigt, der mittlerweile erschienen sei und der Schulleitung und Elternbeirat als Autoren ausweise. Der Schulleiter wolle die Beschwerde dennoch aufrechterhalten. (2006)