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Mehrere Grenzen wurden überschritten

Jugendlichen Amokläufer mit unzulässigen Details beschrieben

“Irrer Amokläufer – Wegen eines Messers flog er von der Schule” – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über den Amoklauf eines 16-jährigen in einer Großstadt. Dabei wurden 36 Menschen verletzt. Der Bericht befasst sich mit den Tathintergründen und der Persönlichkeit des Täters. Ein früher aufgenommenes Foto und zwei Bilder von der Festnahme illustrieren den Artikel. Auf einem der bei der Festnahme gemachten Fotos ist sein Gesicht erkennbar. Der Beschwerdeführer prangert an, dass der minderjährige Tatverdächtige abgebildet ist. Der Artikel verletze seine Intimsphäre, weil darin Details aus seinem Leben genannt würden. Der Hochschullehrer schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Rechtsabteilung der Zeitung verweist auf den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Berichterstattung mit dem Amoklauf. Wegen des zeitgeschichtlichen Charakters des Ereignisses sei es zulässig gewesen, Personen kenntlich abzubilden. Die Zeitung habe insbesondere den Täter identifizierbar abbilden dürfen, da der Haftbefehl auf mehrfachen Mord gelautet habe. Außerdem sei die Tat in aller Öffentlichkeit geschehen. (2006)