Ermittlungsverfahren
Staatsanwaltschaft soll Anklageerhebung nicht angekündigt haben
In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat wehrt sich der ehemalige Vorsitzende des Aufsichtsrates eines deutschen Bundesligavereins gegen seine Vorverurteilung durch die Zeitung am Ort. Das Blatt hatte über die Festnahme des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden berichtet und in diesem Zusammenhang erwähnt, dass die Staatsanwaltschaft Anfang nächsten Jahres auch den Beschwerdeführer wegen Untreue und Steuerhinterziehung anklagen wolle. Vorstandsvorsitzender, Aufsichtsratsvorsitzender und ein weiteres Vorstandsmitglied hätten jeweils mehrere dieser Taten begangen. In einem Kommentar zu diesem Beitrag im Regionalteil des Blattes war festgestellt worden, dass die drei Betroffenen seit der Ankündigung der Staatsanwaltschaft, dass Anklage erhoben werde, als mutmaßliche (Wirtschafts-) Kriminelle gelten. In einem weiteren Beitrag hatte die Zeitung den zuständigen Oberstaatsanwalt mit der Mitteilung zitiert, Mitte Januar lägen die Ermittlungen des Landeskriminalamtes und der Steuerbehörden vor. Danach erfolge die Anklage wegen Untreue und Steuerhinterziehung. Der ehemalige Aufsichtsratsvorsitzende beklagt, dass er in dieser Berichterstattung bereits als Schuldiger hingestellt worden sei, obwohl es noch keine Gerichtsverhandlung gegeben habe und die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen keinen der drei Beschuldigten abgeschlossen seien. Der Beschwerdeführer fügt seiner Beschwerde eine Stellungnahme der zuständigen Staatsanwaltschaft bei, in der diese mitteilt, dass sie entgegen der Berichterstattung der Zeitung nicht die Auskunft erteilt habe, dass die Beschuldigten nach Abschluss der Ermittlungen angeklagt würden. Die Staatsanwaltschaft habe auch nicht behauptet, dass die Beschuldigten die ihnen zum Vorwurf gemachten Taten auch begangen hätten. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Die Redaktion habe im Zusammenhang mit den Vorgängen um den Beschwerdeführer und die beiden anderen Manager des Bundesligavereins im Hinblick auf die bevorstehende Anklageerhebung nichts berichtet, was ihr – oder auch Vertretern anderer Medien – nicht von der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden sei. Die Chefredakteur benennt einen Redakteur, der seinerzeit auf Anfrage von der Staatsanwaltschaft die Mitteilung erhalten habe, dass gegen die drei betroffenen Vereinsmanager Anklage erhoben werde. Der Kollege erinnere sich an diese Aussage sehr genau, weil ihn diese Äußerung aus zwei Gründen überrascht habe. Zum einen habe sich die Staatsanwaltschaft zuvor stets sehr zurückhaltend zur Frage einer möglichen Anklageerhebung verhalten. Zum anderen habe sich der Redakteur darüber gewundert, dass es bei der Frage einer eventuellen Anklageerhebung auch um den Beschwerdeführer gegangen sei, der nach dem damaligen Kenntnisstand des Mitarbeiters nicht so sehr im Kreuzfeuer der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gestanden habe. Der Redakteur erinnere sich daher sehr genau an seine ausdrückliche Nachfrage, ob sich die zu erwartende Anklage auch gegen den Beschwerdeführer richten werde. Die Staatsanwaltschaft habe dies daraufhin bejaht. Über den Verlauf dieses überraschenden Telefonats habe er auch einem Kollegen berichtet, was dieser wiederum bezeugen könne. Die Erklärung, dass die Staatsanwaltschaft in dem laufenden Ermittlungsverfahren mitgeteilt habe, gegen alle drei Herren werde Anklage erhoben, belegt die Chefredaktion mit entsprechenden Aussagen in einer Rundfunksendung und Online-Veröffentlichungen von Anfang Dezember 2003 an. Die Chefredaktion sieht darin den Beweis, dass die Berichterstattung über den Beschwerdeführer auf Informationen der Staatsanwaltschaft beruhten, damit der Wahrhaftigkeit entsprachen und keine Vorverurteilung enthalten haben. (2003)