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Wer austeilt, muss auch einstecken können

Auseinandersetzung um eine Buch-Rezension

Eine Regionalzeitung berichtet über eine Entscheidung des Presserats. Es geht um eine Buchrezension in einer anderen Zeitung. Gegen diese hatte der Presserat wegen eines Verstoßes gegen Ziffer 2 des Pressekodex, in der die journalistische Sorgfaltspflicht definiert ist, einen Hinweis ausgesprochen. Der Autor der Rezension ist nunmehr mit dem Artikel in der Regionalzeitung nicht einverstanden. Vor allem wehrt er sich gegen den Vorwurf, er habe in seiner Rezension falsche Unterstellungen veröffentlicht. Er wendet sich nun seinerseits an den Deutschen Presserat. Er ist der Auffassung, dass die Regionalzeitung die Entscheidung des Presserats im Wesentlichen entstelle. Der Nachrichtenkern, in Dachzeile und Überschrift hervorgehoben, sei falsch und bewusst irreführend. In der Veröffentlichung seines Bildes sieht er eine Prangerwirkung. Der Chefredakteur der Regionalzeitung stellt fest, es sei nicht Sache des Beschwerdeführers zu entscheiden, was die Redaktion für berichtenswert hält. Der Beschwerdeführer begebe sich als Autor, Vortragsreisender und Teilnehmer an Diskussionspodien in die Öffentlichkeit und könne somit auch im Bild gezeigt werden. Der monierte Artikel gebe sachlich den Spruch der Beschwerdekammer wieder. Alle Fakten seien korrekt zitiert worden. Der Beschwerdeführer, der selbst Kritik austeile, sollte auch in der Lage sein, sich einer Debatte zu stellen. (2006)