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Über “Kofferbomber” korrekt berichtet

Einschätzung stützt sich auf nahezu gesicherte Tatsachengrundlage

Die Kofferbomber des Sommers 2006 sind Thema in einem Nachrichtenmagazin. Im Text heißt es: “Sie kamen als Studenten, verhielten sich unauffällig – bis zu jenem Tag, als sie zwei Kofferbomben in Regionalzügen deponierten”. Weiter wird berichtet, dass der zweite Kofferbomber, Dschihad Hamad, wie er in Deutschland genannt werde, zur Fahndung ausgeschrieben sei. Der libanesische Innenminister habe die Weltpresse wissen lassen, dass Dschihad Hamad ein Teilgeständnis abgelegt habe. Die zitierten Passagen verstoßen nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen Ziffer 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 13 (Präjudizierende Stellungnahmen bei Ermittlungsverfahren) des Pressekodex. Sie stellten nur eine Vermutung dar. Für die Planung der Anschläge sei bislang niemand verurteilt worden. Es handle sich um eine präjudizierende Vermutung, die das Blatt als solche hätte kenntlich machen müssen. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Magazins beruft sich darauf, dass die Aufnahmen der Überwachungskameras, vorliegende DNA-Spuren, beweiskräftige Funde bei Hausdurchsuchungen und das Geständnis der Inhaftierten belegten, dass sich der Artikel auf Tatsachen gestützt habe. Derart zweifelsfrei feststehende Tatsachen müssten in der Berichterstattung nicht als zweifelhaft dargestellt werden, um der Unschuldsvermutung Genüge zu tun. (2006)