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Foto einer Verkehrstoten

Eltern beklagen Zeitungsbericht über den Tod ihrer Tochter

Eine Lokalzeitung berichtet in Wort und Bild über den tödlichen Verkehrsunfall einer 21-jährigen Auszubildenden. Sie zeigt ein Porträt der Toten, nennt den Vornamen, abgekürzten Familiennamen sowie das Alter und berichtet aus dem privaten Umfeld der Verunglückten. Zum Tathergang schreibt das Blatt, die junge Frau habe die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren und sei gegen einen Baum geprallt. Die Eltern der 21-Jährigen legen Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Sie sehen durch die Veröffentlichung das Persönlichkeitsrecht ihrer tödlich verunglückten Tochter verletzt. Sie hätten zu keiner Zeit mit Medienvertretern gesprochen noch hätten sie Fotografien ihrer Tochter an die Medien weitergegeben. Obwohl der Unfallhergang noch nicht vollständig aufgeklärt gewesen sei, habe die Zeitung ihre Tochter als jugendliche Raserin vorverurteilt. Ziffer 8 des Pressekodex sichere Opfern von Unfällen einen besonderen Schutz zu. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, sie habe als Reaktion auf das Schreiben des Presserats mit dem Vater Kontakt aufgenommen. Es sei dabei versucht worden, dem Beschwerdeführer den Hergang der Informationsbeschaffung transparent und die Entstehung des Berichts somit nachvollziehbar zu machen. Sie habe den Eindruck, dass das Bedürfnis, die Informationsbeschaffung nachvollziehbar zu machen, in dem Gespräch befriedigt worden sei. Man habe dem Beschwerdeführer auch die Ansicht vermitteln können, dass seine Tochter in dem Artikel nicht als jugendliche Raserin vorverurteilt werde. Der Artikel sei keinesfalls geeignet, die Menschenwürde der Verunglückten zu verletzen. Er verurteile sie nicht, sondern erzeuge Mitgefühl statt Empörung. Dies habe der Vater in dem Gespräch auch eingesehen. (2003)