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Querelen um einen Bebauungsplan

Betroffener kritisiert Vielzahl falscher Tatsachenbehauptungen

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat den Bebauungsplan eines Dorfes für verfassungswidrig erklärt. Darüber berichtet die örtliche Zeitung. Der Beschwerdeführer ist Betroffener. Er kritisiert eine Vielzahl falscher Tatsachenbehauptungen und eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes durch die Nennung seines Namens. Unter anderem hält er die im Beitrag getroffene Aussage für falsch, wegen des Bebauungsplanes könne eine Kapelle nicht gebaut werden. In dem Plan sei eine solche gar nicht vorgesehen gewesen. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, hält auch die von der Zeitung getroffene Aussage für falsch, die Gemeinde habe einen Teil des umstrittenen Geländes gekauft, es aber ein Jahr später wieder verkauft. Richtig ist nach seiner Darstellung, dass das Gelände bereits nach zwei Monaten wieder veräußert worden sei. Schließlich moniert der Beschwerdeführer die Behauptung, dass die zuständigen Behörden während des Verfahrens keinerlei kritische Stellungnahme abgegeben hätten. Dies sei falsch, da das Landratsamt Bedenken geäußert habe und auch der Bauernverband und das Landesamt für Denkmalspflege die Planung abgelehnt hätten. Für die Redaktion nimmt der Autor Stellung. Es sei ohne Belang, ob eine Kapelle ausdrücklich im Bebauungsplan vorgesehen gewesen sei. Die Redaktion habe von der Gemeinde die Information gehabt, dass der Grundbesitzer die Kapelle definitiv bauen wollte. Der Autor räumt ein, dass seine Angabe, das Gelände sei nach einem Jahr weiterverkauft worden, nicht richtig ist. Die Angabe “ein Jahr” habe er einem früheren Bericht entnommnen. Schließlich habe er die Aussage des Bürgermeisters in indirekter Rede wiedergegeben, wonach es von den Behörden keine Einwände gegeben habe. Dieser habe die geäußerten Bedenken der Ämter nicht erwähnt. Vermutlich habe er bei seiner Information der Zeitung gegenüber vor allem den regionalen Planungsverband im Auge gehabt. Der sei zwar keine Behörde, aber jedenfalls für landesplanerische Fragen in erster Linie zuständig. (2006)