Schleichwerbung: Grober Kodex-Verstoß
Beitrag hätte als Anzeige gekennzeichnet werden müssen
Ein örtliches Magazin berichtet über den Service eines Hotels, das Hochzeiten ausrichtet. In einem Kasten werden Telefon- und Faxnummer sowie die Internetadresse des Hotels angegeben. Der Beschwerdeführer sieht in der Veröffentlichung einen unredigierten Werbetext mit Werbefotos. Er vermisst die Kennzeichnung als Anzeige und wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Leser solle die Veröffentlichung als redaktionellen Beitrag wahrnehmen. Für das Magazin nimmt dessen Lizenzgeber Stellung. Man sei stets bemüht, neue Lizenzpartner zu schulen, um Verstöße wie im vorliegenden Fall zu vermeiden. Die Sachlage sei klar. Der Artikel hätte als Anzeige gekennzeichnet werden müssen. Der Fehler wird eingeräumt, doch habe der Lizenznehmer nicht vorsätzlich gehandelt. Um künftige Beschwerden zu vermeiden, habe dieser versichert, künftig im Rahmen der Schlusskorrektur strikt auf die Anzeigenkennung zu achten. (2006)