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Hinweise auf Produkte eines Anbieters

Darstellung geht über das normale Informationsinteresse hinaus

Flip-Flops, ein Fahrrad und das Angebot eines Reiseveranstalters werden von einer Zeitschrift mit Fotos, Preisen und Bezugsquellen vorgestellt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers, der den Deutschen Presserat anruft, ist die Grenze zur Schleichwerbung überschritten. In mehreren Fällen werde auf das Produkt eines einzigen Anbieters hingewiesen. Durch Einseitigkeit und werbetextliche Gestaltung gehe die Darstellung über das normale Informationsbedürfnis der Leser hinaus. Die Rechtsvertretung des Verlags stellt fest, dass für die Veröffentlichung kein Geld geflossen sei. Nicht jede positive Herausstellung eines Produkts sei gleich Werbung. Eine Berichterstattung über Erzeugnisse verstoße nur dann gegen das Trennungsgebot, wenn der redaktionelle Beitrag das Produkt über das durch eine sachliche Information bedingte Maß hinaus werbend darstelle. Vor allem im Segment der Frauenzeitschriften sei es – so die Rechtsvertretung des Verlags weiter – täglich geübte Praxis, Kleidung, Accessoires, Schuhe und Kosmetika vorzustellen und namentlich zu nennen. Dabei sei nach Auffassung des BGH sogar die wörtliche Übernahme von Produktinformationen nicht ohne weiteres zu beanstanden, sofern keine übermäßige werbliche Herausstellung erfolge. Im vorliegenden Fall liege ein Verstoß nicht vor. Es handle sich nur äußerlich um eine redaktionelle Berichterstattung; für die Leser sei die Produktvorstellung eindeutig. Es fehle somit an dem für Schleichwerbung typischen Element einer vermeintlich neutralen Berichterstattung, die von einer Leserin als solche aufgefasst werde, in Wahrheit jedoch eine getarnte Werbung sei. Dementsprechend werde nicht der Eindruck einer kritischen Berichterstattung geweckt. (2006)