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Auf Ableben der Mandantin spekuliert?

Namensnennung war durch das öffentliche Interesse gedeckt

In einer Lokalzeitung wird unter Nennung des vollen Namens in Überschrift und Text berichtet, dass ein Rechtsanwalt die Konsequenzen aus seinem Fehlverhalten gezogen habe. Der Vorwurf gegen den Juristen: Er habe eine erhebliche Geldsumme, die einer Mandantin aus einem Verkehrsunfallschaden zustand, nicht an diese weitergeleitet. Nach Darstellung der Zeitung mutmaßt der neue Anwalt der Frau, der Kollege habe das Geld „offenbar in der Spekulation auf ein baldiges Ableben“ seiner Mandantin nicht „zeitnah“ nach Erhalt weitergeleitet. Die Zeitung berichtet, der erste Anwalt habe sein Fehlverhalten zugegeben. Als Stadtverordneter und ehemaliger Chef des örtlichen Fußballclubs sei der Mann stadtbekannt und gelte sogar als Person des öffentlichen Lebens. Die Zeitung berichtet zunächst, der Rechtsanwalt werde aufgrund des Vorfalls sein Stadtratsmandat zurückgeben. Später ergänzt sie, er habe seine Ankündigung wahr gemacht. Der Anwalt, der den Deutschen Presserat anruft, wendet sich gegen die Behauptung, er habe die Vorwürfe eingeräumt. Dies entspreche nicht der Wahrheit. Weder gegenüber der Rechtsanwaltskammer noch gegenüber dem verantwortlichen Redakteur habe er sich zum Schuldvorwurf geäußert. Er habe lediglich mitgeteilt, dass ihm die Schecks zugegangen seien. Auch habe er in Aussicht gestellt, dass er sein Stadtratsmandat möglicherweise niederlegen werde. Er habe dem Redakteur jedoch mitgeteilt, dass er darüber noch nicht entschieden habe. Der Beschwerdeführer meint, das Gespräch sei auf massives Drängen des Redakteurs zustande gekommen. Im Übrigen habe die Zeitung das Motiv für die Einbehaltung des Geldes frei erfunden. Der Rechtsanwalt kritisiert schließlich die Nennung seines Namens in den ersten beiden Artikeln. Dies sei selbst im Hinblick auf sein kommunales Mandat unzulässig gewesen. Es sei schließlich nicht gerechtfertigt gewesen, später im Jahresrückblick der Zeitung seinen Namen zu nennen, da er zu diesem Zeitpunkt schon kein Stadtverordneter mehr gewesen sei. Die Zeitung teilt mit, der Anwalt sei nicht zum Gespräch gedrängt worden. Vielmehr habe sie ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dabei sei er darüber aufgeklärt worden, dass der Bericht über ihn auch ohne seine Stellungsnahme erscheinen werde, wenn er diese verweigere. Erst daraufhin sei es zum Gespräch gekommen. Dabei sei dem Beschwerdeführer gesagt worden, der Redaktion liege das Schreiben an die zuständige Rechtsanwaltskammer vor, in dem er die Vorwürfe eingeräumt habe. Darauf hin habe er der Redaktion gegenüber die Vorwürfe bestätigt. Aus seinen Worten sei Erleichterung darüber hervorgegangen, dass er nun endlich gegenüber seiner privaten, beruflichen und gesellschaftlichen Umgebung reinen Tisch machen könne. Er habe außerdem den „unausweichlichen Schlussschritt“ angekündigt, sein Mandat als Stadtverordneter niederzulegen. Der Geschäftsführer der Zeitung hält es ausnahmsweise für gerechtfertigt, den Namen des Anwalts zu nennen, da so dessen Berufskollegen geschont wurde. (2006)