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Äußerst kritische Bewertung

Dem Gericht in einem Vergewaltigungsfall “Rechtsbeugung” vorgeworfen

Eine Wochenzeitung berichtet über einen irrtümlich als Vergewaltiger verurteilten Mann, der später freigesprochen wurde. Überschrift: “Erwiesene Unschuld”. In der Nachbetrachtung des Vorgangs geht die Autorin sehr kritisch mit dem Gericht um und äußert dabei die Ansicht, es habe bei der Verurteilung “Rechtsbeugung” begangen. Die Autorin zählt aus ihrer Sicht diverse gerichtliche Fehler auf. Ein Leser der Zeitung kritisiert den Vorwurf der Rechtsbeugung. Dieser bedeute, dass das Gericht bewusst einen unschuldigen Angeklagten verurteilt habe. Dies sei eine nicht haltbare und ehrverletzende Beschuldigung. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsvertretung der Zeitung betont, dass die Passage zu den Fehlern des Gerichts korrekt dargestellt sei. Bei der Formulierung “Rechtsbeugung” handle es sich um eine zulässige Meinungsäußerung der Autorin, die den erwiesenermaßen wahren Sachverhalt zusammengefasst und mit der Bewertung der “Rechtsbeugung” belegt habe. Dabei habe sie sich insbesondere darauf gestützt, dass Ergebnisse aus der Hauptverhandlung, die gegen eine Verurteilung sprachen, in der Urteilsbegründung verschwiegen oder auf den Kopf gestellt worden seien. Mit dem Vorwurf der Rechtsbeugung – so die Rechtsvertretung – werde die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschritten. (2005)