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Massenschlägerei vor einer Disko

Hinweis auf eine Gruppe von “Sinti und Roma” war überflüssig

Unter der Überschrift “Sinti und Roma wollen Disko stürmen” berichtet eine Regionalzeitung über eine Massenschlägerei vor einer Diskothek. In dem Artikel heißt es: “In … haben am zweiten Feiertag 30 Sinti und Roma versucht, an dem libanesischen Türsteher vorbei in eine Disko zu gelangen.” Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass die Nachricht nicht von der Redaktion, sondern von einer Nachrichtenagentur stamme. Auch hierbei gelte selbstverständlich die Ziffer 12.1 des Pressekodex, wobei möglicherweise bei der Themenauswahl Agenturnachrichten “unkritischer” übernommen würden. Als unabhängige und überparteiliche Zeitung wende sich sein Blatt gegen alle rechts- und linksextremen Tendenzen in der Gesellschaft und trete für die Menschen- und Grundrechte ein. Die Chefredaktion wird den Fall in der Redaktion zu deren Sensibilisierung zum Thema machen. (2004)