Schlägerei öffnet keine Disko-Tür
Minderheiten-Kennzeichnung für die Schilderung des Tathergangs ohne Belang
“30 Sinti und Roma hätten versucht, an dem libanesischen Türsteher vorbei in die Disko zu gelangen, so die Polizei.” Dieser Satz steht im Bericht einer Regionalzeitung über eine Massenschlägerei. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Zentralrat wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung merkt an, dass eine rechtzeitige Eingabe der Beschwerde die Aufklärung des Sachverhalts erheblich vereinfacht hätte, zumal es sich um eine übernommene Agenturmeldung gehandelt habe. Die Entscheidung der Redaktion, die ethnische Zugehörigkeit der Angreifergruppe erkennbar zu machen, beruhe auf der Tatsache, dass es sich bei dem Türsteher um einen Libanesen gehandelt habe. Dieser habe offenbar seine eigenen Vorbehalte gegen andere Minderheiten in Deutschland zum Anlass für seine Entscheidung genommen, der Gruppe den Eintritt zu verweigern. Es handle sich also nicht um einen ausländerfeindlichen Akt deutscher Beteiligter, sondern um eine Auseinandersetzung unter ethnischen bzw. ausländischen Minderheiten. Dies darzustellen, ohne die Zugehörigkeit der Beteiligten zu ethnischen bzw. ausländischen Minderheiten zu erwähnen, ergäbe keinen Sinn, sondern würde vielmehr Spekulationen Tür und Tor öffnen. (2004)