Schleichwerbung im Fernsehen
Über Arbeitsgerichtsprozess gegen TV-Produzenten berichtet
Um einen Produzenten von Fernsehfilmen geht es in einer von einer überregionalen Zeitung auf der Medienseite veröffentlichten Meldung. Danach will die Produktionsfirma den Fernsehschaffenden loswerden und die gerichtlich erwirkte Weiterbeschäftigung nicht akzeptieren. Die Zeitung schreibt, gegen das Urteil werde Berufung eingelegt, und zitiert aus dem Richterspruch Details. Dabei geht es um Gehalt, Dienstwagennutzung, eine Sondervergütung und eine „weitere variable Tantieme“. Die genauen Summen werden genannt. Der Produzent wendet sich gegen die Veröffentlichung und an den Deutschen Presserat. Schon die Überschrift sei falsch, da die Produktionsfirma mehrfach erklärt habe, sie werde dem Urteil des Gerichts folgen und ihn weiter beschäftigen. Sie habe ihn kurz vor der Veröffentlichung mit einer großen, internationalen Co-Produktion beauftragt. Die Verdienst-Details seien teilweise falsch. Außerdem handele es sich dabei um höchstpersönliche Daten. Der Beschwerdeführer könne nicht erkennen, inwieweit diese für eine breite Öffentlichkeit interessant sein sollten. Hier sieht er seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Geschäftsleitung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Die beanstandete Meldung knüpfe nahtlos an die Berichterstattung in der überregionalen Zeitung und in anderen Medien an. Ursprünglich sei es um einen Schleichwerbungsskandal gegangen, in den der Produzent verwickelt sei. Dieser sei zwar derzeit noch bei der Firma beschäftigt, doch hätte diese unmissverständlich angekündigt, das Weiterbeschäftigungsurteil anzufechten. Die Zeitung erklärt weiter, die Nennung der konkreten Gehalts- und Sondervergütungsdetails aus dem Urteil sei im Rahmen der kontinuierlichen Berichterstattung über den Schleichwerbungsskandal legitim und sogar publizistisch geboten gewesen. Der Produktionsfirma sei großer Schaden entstanden, weshalb die Öffentlichkeit ein legitimes Interesse an den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers habe. (2006)