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Bürger von Durchreisenden bedroht

Die Polizei muss passen: Tatverdächtige waren weiter gezogen

“3000 Euro für Schleifarbeiten” – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über Beschwerden von Bürgern, die von Durchreisenden aufgesucht und bedroht worden seien. Von der Polizei hätten sie keine Hilfe erhalten. In dem Artikel werden die Durchreisenden durchweg als “Roma” bezeichnet. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Zentralrat wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion hält die Beschwerde für unbegründet. Eine diskriminierende Darstellung einer ethnischen oder nationalen Gruppe im Sinne von Ziffer 12 des Pressekodex sei nicht erkennbar. Der begründbare Sachbezug für die Erwähnung der Bezeichnung “französische Roma” habe darin bestanden, dass die Polizei eine Ermittlung der mutmaßlichen Straftäter für aussichtslos gehalten habe, da die Gruppe mit unbekanntem Ziel weiter gezogen sei. Zentraler Anknüpfungspunkt der Berichterstattung seien somit nicht die Straftaten gewesen, sondern vielmehr die Tatsache, dass die mutmaßlichen Täter nicht mehr erreichbar waren. Deshalb sei die Nennung der ethnischen Herkunft in diesem Fall sogar zwingend erforderlich gewesen. (2005)