Täter als “Zigeuner” bezeichnet
Presserat teilt nicht grundsätzliche Bedenken gegen Ziffer 12 des Pressekodex
Unter der Überschrift “Raubüberfall mit Macheten” berichtet eine überregionale Zeitung über einen Überfall auf ein Schmuckgeschäft bei Barcelona, bei dem der Eigentümer, seine Frau und ihr 24 Jahre alter Sohn ermordet wurden. In dem Artikel heißt es: “Die Täter, zwei angeblich vorbestrafte spanische Zigeuner, wurden noch im Besitz von Macheten und einer Schusswaffenattrappe von der Polizei festgenommen.” Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Beauftragte der Zeitung weist zunächst auf grundsätzliche Bedenken gegen Ziffer 12 des Pressekodex und die Richtlinie 12.1 hin. In der Sache hält er die Beschwerde für unbegründet. Für die Erwähnung der Zugehörigkeit der beiden Roma zu einer ethnischen Minderheit habe ein “für das Verständnis des berichteten Vorgangs begründbarer Sachbezug” bestanden. Zum Zeitpunkt des Macheten-Überfalls habe es in der Region Barcelona häufig Zwischenfälle gegeben, in die nach Lage der Dinge vorwiegend “Zigeuner” verwickelt gewesen seien. Daher seien diese auch genannt worden. Habe die Herkunft der Täter einen besonderen regionalen oder anderswie relevanten Bezug, dann sei ein entsprechender Hinweis Teil einer kompletten Information des Lesers. In einem solchen Fall würde die Herkunft krimineller Banden aus anderen Bevölkerungsgruppen auch genannt. Eine Diskriminierung sei in derartigen Formulierungen nicht zu sehen. (2005)