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Unangemessene Gewaltdarstellung

Abwägung zwischen notwendigen und verzichtbaren Informationen

In drei Artikeln unter den Überschriften „Wurden Richter schuldig?“, „Sie rief: Der will mich umbringen!“ und „Mutter sah Mord mit an“ berichtet eine Regionalzeitung über den Mord an einer jungen Frau und die folgende Gerichtsverhandlung. Die Zeitung berichtet Details der Tat und aus dem Leben der Frau und ihrer Familie. Deren Vater wendet sich an den Deutschen Presserat, weil er in der Berichterstattung falsche Tatsachenbehauptungen in zwei Beiträgen und eine unangemessen sensationelle Darstellung im dritten Bericht sieht. Er führt an, dass sein Beruf nicht korrekt wiedergegeben wurde. Er habe nicht Kritik an mehreren Richtern, sondern nur an einem geübt und ein berichtetes Datum sei falsch. Es sei auch falsch, so der Vater, dass die Mutter den Mord an ihrem Kind habe mit ansehen müssen. Zwar sei diese Behauptung eine Woche später richtig gestellt worden, doch sei diese Richtigstellung nicht ausreichend, weil sie sich nicht auf die ursprünglich falsche Behauptung bezogen habe. An dem dritten Artikel kritisiert er eine unangemessen sensationelle Darstellung durch die sehr ausführliche Wiedergabe der Zeugenaussagen. Die Rechtsabteilung der Zeitung vermutet, dass die Beschwerde offenbar aus der generellen Unzufriedenheit mit der Linie der Zeitung in diesem Fall resultiere. Der Vater der Ermordeten habe schon Monate vor Prozessbeginn vehement mehr Berichterstattung über den Tod seiner Tochter und die aus seiner Sicht vorausgegangenen Polizei- und Justizfehler gefordert. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass seine Tochter nur aufgrund von Polizei- und Justizfehlern getötet worden sei. Im Zuge der Recherchen der Redaktion habe sich dies jedoch nicht bestätigt. Die Zeitung gesteht den Fehler ein, den Beruf des Vaters falsch genannt zu haben. Er sei berichtigt worden. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung seien zwei unterschiedliche Tatzeiten genannt worden. Der richtige Zeitpunkt habe sich dann aus der Anklageschrift ergeben. In einem weiteren Punkt handelt es sich um einen Schreibfehler. Die Redaktion bedauert die Formulierung „Mutter sah Mord mit an“. Die berichtende Redakteurin habe formuliert, die Mutter „musste den Tod ihrer Tochter erleben“. Ein Mitarbeiter, mit dem „Anreißer“ auf der Titelseite betraut, habe dies so interpretiert, als ob die Mutter den Mord mit angesehen habe. Man habe den Kontakt zu der Frau gesucht und den Fehler ihrem Wunsch entsprechend zurückhaltend korrigiert. Den Vorwurf unangemessen sensationeller Darstellung weist die Zeitung zurück. Es sei um ein Aufsehen erregendes Verbrechen gegangen, das die Öffentlichkeit bewegt habe. Man habe nicht in einer über das öffentliche Interesse bzw. das Informationsinteresse der Leser hinausgehenden Art und Weise berichtet. (2006)